Allgemeine Geschäftsbedingungen
L&S Versicherungskontor GmbH
Da die Rechtsprechung zur Haftung eines Versicherungsmaklers sehr unübersichtlich ist, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des Maklervertrages folgende Regelungen:
1. Der Makler ist nur verpflichtet, für die von ihm vermittelten Verträge Erklärungen gegenüber den Versicherungsgesellschaften abzugeben, bzw. Erklärungen für den Versicherungsnehmer entgegenzunehmen.
2. Die Informationspflicht über Art und Umfang der Versicherungsmöglichkeiten sowie der abgeschlossenen Verträge und die daraus resultierende Haftung des Maklers bezieht sich ausschließlich auf die dem Makler bekannte zu versichernde Sachen oder Personen. Die Informationspflicht beschränkt sich auf Versicherungsleistungen nur der Versicherungsunternehmen, die auf dem deutschen Markt zugelassen und mit einer Niederlassung vertreten sind und nur auf die vom Makler vermittelten Verträge.
3. Der Makler ist für den Umfang des Versicherungsschutzes, nicht aber für die Höhe der Versicherungssummen verantwortlich. Alle vertrags- und risikorelevanten Änderungen hat der Versicherungsnehmer dem Makler unverzüglich anzuzeigen.
4. Der Versicherungsnehmer prüft die Versicherungssummen. Das gilt insbesondere für die von ihm nicht aufgegebenen Summen, wie z.B. die der zusätzlichen Einschlüsse. Sollte innerhalb von 10 Werktagen ab dem Tag des Versands der Note oder Police oder der Übergabe einer Antragskopie kein Einspruch in schriftlicher Form vorliegen, erkennt der Versicherungsnehmer diese als richtig an.
5. Der Makler ist nicht verpflichtet, den Versicherungsschutz bei dem Versicherer mit der niedrigsten Prämie einzudecken. Er ist berechtigt, den Versicherer zu wählen, der nach seinen Erfahrungen und nach kaufmännischen Gesichtspunkten ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis hat.
6. Dem Versicherungsnehmer werden durch den Makler für dessen Tätigkeit keine Gebühren berechnet. Zur Deckung seiner Kosten rechnet der Makler seine Courtage mit dem Versicherungsunternehmen ab, bei dem das Risiko eingedeckt wurde. Aus diesem Grunde erfolgt auch keine Vermittlung von Direktversicherer-Angeboten, also Versicherungen, die ohne Beratungsleistung und der daraus resultierenden Haftung angeboten werden.
7. Für etwaige Beratungsfehler hat der Makler eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1.400.000 EUR bei der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft,
Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt abgeschlossen
8. Die Beratungs- und Informationspflicht endet bei schriftlicher Beendigung des Maklervertrages durch den Versicherungsnehmer oder den Makler. Sie endet aber auch dann, wenn ein anderer Finanzdienstleister die weitere Betreuung eines oder mehrerer Verträge des Mandanten übernommen hat. Sie endet ebenfalls, wenn der Versicherungsnehmer ein Beratungs- und Informationsgespräch ablehnt.
9. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer zur Erfüllung der bedingungsmäßigen Obliegenheiten liegt allein in der Verantwortung des Versicherungsnehmers. Dazu gehören insbesondere die vorvertraglichen Anzeigen bei Sachversicherungen zu Vorschäden oder bei Personenversicherungen zu Vorerkrankungen, aber auch die Erfüllung von Auflagen.
10. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen nicht. Sie ist durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem verfolgten Zweck unter kaufmännischen Gesichtspunkten am nächsten kommt.
Kontakt
L&S Versicherungskontor GmbH
Lübsche Straße 63
23966 Wismar
Tel.: (03841) 210060
Fax: (03841) 258347
E‑Mail: info@ls-gruppe.de
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