Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen

L&S Versi­che­rungs­kon­tor GmbH

Da die Recht­spre­chung zur Haftung eines Versi­che­rungs­mak­lers sehr unüber­sicht­lich ist, gelten zusätz­lich zu den Bestim­mun­gen des Makler­ver­tra­ges folgende Rege­lun­gen:

1. Der Makler ist nur verpflich­tet, für die von ihm vermit­tel­ten Verträge Erklä­run­gen gegen­über den Versi­che­rungs­ge­sell­schaf­ten abzu­ge­ben, bzw. Erklä­run­gen für den Versi­che­rungs­neh­mer entge­gen­zu­neh­men.

2.  Die Infor­ma­ti­ons­pflicht über Art und Umfang der Versi­che­rungs­mög­lich­kei­ten sowie der abge­schlos­se­nen Verträge und die daraus resul­tie­rende Haftung des Maklers bezieht sich ausschließ­lich auf die dem Makler bekannte zu versi­chernde Sachen oder Perso­nen. Die Infor­ma­ti­ons­pflicht beschränkt sich auf Versi­che­rungs­leis­tun­gen nur der Versi­che­rungs­un­ter­neh­men, die auf dem deut­schen Markt zuge­las­sen und mit einer Nieder­las­sung vertre­ten sind und nur auf die vom Makler vermit­tel­ten Verträge.

3.  Der Makler ist für den Umfang des Versi­che­rungs­schut­zes, nicht aber für die Höhe der Versi­che­rungs­sum­men verant­wort­lich. Alle vertrags- und risi­kore­le­van­ten Ände­run­gen hat der Versi­che­rungs­neh­mer dem Makler unver­züg­lich anzu­zei­gen.

4.  Der Versi­che­rungs­neh­mer prüft die Versi­che­rungs­sum­men. Das gilt insbe­son­dere für die von ihm nicht aufge­ge­be­nen Summen, wie z.B. die der zusätz­li­chen Einschlüsse. Sollte inner­halb von 10 Werk­ta­gen ab dem Tag des Versands der Note oder Police oder der Über­gabe einer Antrags­ko­pie kein Einspruch in schrift­li­cher Form vorlie­gen, erkennt der Versi­che­rungs­neh­mer diese als rich­tig an.

5.  Der Makler ist nicht verpflich­tet, den Versi­che­rungs­schutz bei dem Versi­che­rer mit der nied­rigs­ten Prämie einzu­de­cken. Er ist berech­tigt, den Versi­che­rer zu wählen, der nach seinen Erfah­run­gen und nach kauf­män­ni­schen Gesichts­punk­ten ein gutes Preis-Leis­tungs-Verhält­nis hat.

6.   Dem Versi­che­rungs­neh­mer werden durch den Makler für dessen Tätig­keit keine Gebüh­ren berech­net. Zur Deckung seiner Kosten rech­net der Makler seine Cour­tage mit dem Versi­che­rungs­un­ter­neh­men ab, bei dem das Risiko einge­deckt wurde. Aus diesem Grunde erfolgt auch keine Vermitt­lung von Direkt­ver­si­che­rer-Ange­bo­ten, also Versi­che­run­gen, die ohne Bera­tungs­leis­tung und der daraus resul­tie­ren­den Haftung ange­bo­ten werden.

7.   Für etwa­ige Bera­tungs­feh­ler hat der Makler eine Vermö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung mit einer Deckungs­summe von 1.400.000 EUR bei der Alli­anz Versi­che­rungs-Akti­en­ge­sell­schaft,

Theo­dor-Stern-Kai 1, 60596 Frank­furt abge­schlos­sen

8.   Die Bera­tungs- und Infor­ma­ti­ons­pflicht endet bei schrift­li­cher Been­di­gung des Makler­ver­tra­ges durch den Versi­che­rungs­neh­mer oder den Makler. Sie endet aber auch dann, wenn ein ande­rer Finanz­dienst­leis­ter die weitere Betreu­ung eines oder mehre­rer Verträge des Mandan­ten über­nom­men hat. Sie endet eben­falls, wenn der Versi­che­rungs­neh­mer ein Bera­tungs- und Infor­ma­ti­ons­ge­spräch ablehnt.

9.   Die Verpflich­tung des Versi­che­rungs­neh­mers gegen­über dem Versi­che­rer zur Erfül­lung der bedin­gungs­mä­ßi­gen Oblie­gen­hei­ten liegt allein in der Verant­wor­tung des Versi­che­rungs­neh­mers. Dazu gehö­ren insbe­son­dere die vorver­trag­li­chen Anzei­gen bei Sach­ver­si­che­run­gen zu Vorschä­den oder bei Perso­nen­ver­si­che­run­gen zu Vorer­kran­kun­gen, aber auch die Erfül­lung von Aufla­gen.

10.   Sollte eine Bestim­mung dieser AGB ungül­tig sein, so berührt dies die Wirk­sam­keit der übri­gen nicht. Sie ist durch eine neue Bestim­mung zu erset­zen, die dem verfolg­ten Zweck unter kauf­män­ni­schen Gesichts­punk­ten am nächs­ten kommt.

Kontakt

L&S Versi­che­rungs­kon­tor GmbH
Lübsche Straße 63
23966 Wismar
Tel.: (03841) 210060
Fax: (03841) 258347
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